Allgemeine Vermietbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen der Global Rent a Car (Teilbetrieb der Firma Global Service Immobilien GmbH & Co.KG) Alois-Moser-Str. 6, 89415 Lauingen (nachfolgend „Vermieter“ genannt)
A: Fahrzeugstand, Reparaturen, Betriebsmittel, Nutzung des Fahrzeugs
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck regelmäßig zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
- Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden in einem Übergabeprotokoll erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an den Vermieter melden. Schäden, die im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt sind und vom Mieter auch nicht an den Vermieter gemeldet wurden, gelten bei der Rückgabe des Fahrzeuges als vom Mieter verursacht, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges vorgelegen hat.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge vom Vermieter sind Nichtraucher-Fahrzeuge und das Rauchen ist daher in Fahrzeugen des Vermieters nicht gestattet.
- Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten des für die Betankung des Fahrzeugs erforderlichen Kraftstoffs sowie ein Entgelt in Höhe von EUR 25 in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
- Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen den Mieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
B: Kein Widerrufsrecht, verspätete Stornierung, No-Show-Gebühr
- Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
- Der Mieter kann seine Buchung bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos stornieren, worüber er den Vermieter rechtzeitig vor Mietbeginn informieren muss. Entscheidend für die rechtzeitige Stornierung ist der Zugang beim Vermieter.
- Wenn die Buchung innerhalb einer Frist von weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn gegenüber dem Vermieter storniert wird, kann dem Mieter eine Stornogebühr in Höhe von EUR 100 berechnet werden. Falls der Mieter den Mietpreis im Voraus bezahlt haben, wird dem Mieter der im Voraus gezahlte Betrag abzüglich der genannten Stornogebühr erstattet. Falls der Mieter keine Vorauszahlung geleistet hat, wird die Stornogebühr über das Zahlungsmittel belastet, das der Mieter dem Vermieter bei Buchung mitgeteilt hat oder in Rechnung gestellt. Der Mieter bleibt für die Zahlung der Stornogebühr verantwortlich, auch wenn er keine Vorauszahlung geleistet hat. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Stornogebühr entstanden ist.
- Wenn der Mieter seine Buchung nicht storniert und es versäumt, das Fahrzeug zum vereinbarten Mietbeginn abzuholen, ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter eine Gebühr wegen Nichterscheinens (im Folgenden „No-Show-Gebühr“ genannt) zu berechnen. Die No-Show-Gebühr beträgt (i) bei einer Vermietungsdauer von bis zu 3 Tragen 90% und (ii) bei einer Vermietungsdauer von mehr als 3 Tagen 60% des vereinbarten Mietpreises. Die No-Show-Gebühr ist nicht höher als der vereinbarte Mietpreis. Falls der Mieter den Mietpreis im Voraus bezahlt hat, wird diesem der im Voraus gezahlte Betrag abzüglich der genannten No-Show-Gebühr erstattet. Falls der Mieter keine Vorauszahlung geleistet hat, wird die No-Show-Gebühr über das Zahlungsmittel belastet, das der Mieter dem Vermieter bei der Buchung mitgeteilt hat oder in Rechnung gestellt. Der Mieter bleibt für die Zahlung der No-Show-Gebühr verantwortlich, auch wenn er keine Vorauszahlung geleistet hat. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die No-Show-Gebühr entstanden ist
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs, jeweils im Original, einen Personalausweis oder Reisepass und eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, von der Buchung zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht (vorläufig) entzogen ist und kein Fahrverbot besteht.
- Alle gültigen Führerscheine, aus der Europäischen Union, EWR-Staaten und der Schweiz werden akzeptiert. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden nur akzeptiert, wenn (i) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Kunde ein Visum im Pass hat und das Einreisedatum in die EU / den EWR zum Zeitpunkt der Anmietung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Liegt das Einreisedatum in die EU / den EWR länger als 6 Monate zurück, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Zusätzlich gelten nachstehende Maßgaben:
- a) Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn sie die Angaben in lateinischer Schrift enthalten.
- b) Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten, die die Angaben ausschließlich in nicht-lateinischer Schrift enthalten (z.B. nur arabisch, chinesisch japanisch oder kyrillisch), werden nur akzeptiert, wenn zusätzlich zum nationalen Führerschein ein Internationaler Führerschein oder eine deutsche Übersetzung von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates, einem deutschen Automobilclub, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates oder einem gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer vorgelegt wird.
- Bei Zweifel des Vermieters an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist der Vermieter berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber dem Vermieter geklärt worden sind.
- Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
- Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
- Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Der Mieter bzw. der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- auf Rennstrecken,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind oder
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
- Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
- Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
- Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 oder 7 berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 oder 7. entsteht, bleibt unberührt.
C: Versicherung, Selbstbeteiligung, Verhalten bei Verkehrsunfällen
- Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 100 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 15 Mio und ist auf Europa beschränkt.
- Im Schadensfall trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1000.
- Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
- Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
- Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
- Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
- Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs dem Vermieter anzuzeigen.
- Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen kann der Vermieter die Führung des Rechtsstreits verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
D: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
- Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Vorgang einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß verfassen, insbesondere Unfallort, – zeit, – schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis.
- Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters oder einem/r von diesem beauftragten Dritten zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
E: Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
G: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand, d.h. in einem technisch einwandfreien gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand, innen und außen gereinigt und vollgetankt, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs sowie etwaige Schäden oder Mängel dokumentiert werden Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der Vermieter die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miet-Tage.
- Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Mietvertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bereits bestanden hat.
- Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
- Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel schuldhaft zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 50 zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand in Höhe von EUR 50 zu verlangen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
F: Haftung des Mieters
- Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
- Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem Fahrer seitens Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten zur Ermittlung von während der Mietzeit schuldhaft begangener Verkehrsverstöße, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Besitzstörungen, schuldet der Mieter für jede derartige Anfrage ein Entgelt in Höhe von EUR 100. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
- Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durchrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
- Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
- Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
- Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
- Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
H: Kündigung
- Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
- Sofern zwischen dem Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
- der Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
- der Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt,
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
I: Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
J: Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformgebots. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Augsburg.
- Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
